VBA Programmierung für Microsoft Excel Spricht man von Excel Programmierung meint man VBA Programmierung für Microsoft Excel. Um manuelle Abläufe in Microsoft Excel zu automatisieren kommt man an der Excel Programmierung mit VBA nicht vorbei. Durch Excel Programmierung lassen sich auch komplexe Auswertungen bedienerfreundlich programmieren. Manuelle bzw. Routine-Abläufe in Microsoft Excel werden durch Excel Programmierung auf einen Bruchteil der Zeit reduziert. Vor allem können Auswertungen auch von Anwendern mit Excel Grundkenntnissen genauso effizient eingesetzt werden wie von erfahrenen Excel Anwendern.
AGB · Allgemeine Geschäftbedingungen
nachstehend werde ich - Holger Dathe - als Auftragnehmer AN und der Kunde als Auftraggeber AG genannt.

Leistungsumfang
- Die Anwendungssoftware wird entsprechend der Leistungsbeschreibung geliefert, ohne dass der AN damit die Zusicherung bestimmter Eigenschaften verbinde. Abweichungen und zusätzliche Anforderungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AN. Dasselbe gilt für Fremdsoftware und Hardware. 2. Die Anwendungssoftware konzipiert der AN auf Grundlage eines vom, bzw. mit dem AG erstellenden Pflichtenheftes. Spätere Änderungen oder Erweiterungen müssen schriftlich vereinbart werden und sind gesondert vergütungspflichtig. Solange keine Änderung oder Ergänzung in schriftlicher Form vereinbart ist, darf der AN die Arbeit unverändert fortsetzen. Die ausschließliche Verantwortung des AG für das Pflichtenheft und seine Vorgaben wird dadurch nicht berührt, wenn der AN bei dessen Erstellung unterstützt. Stellt sich das Pflichtenheft als fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich, undurchführbar oder mit sonstigen Mängeln behaftet heraus, so hat der AG für eine Änderung bzw. Anpassung zu sorgen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. - Dienstleistungen wie Beratungsleistungen, Einführungsunterstützungen, Schulung oder das Einspielen von Software-Updates, die außerhalb eines bestehenden Auftrags erfolgen, stellt der AN gesondert in Rechnung. Dies betrifft insbesondere Leistungen, die vor Ort, per Telefon oder per Internet/Fernwartung erbracht werden. - Die Anwendungssoftware wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung an den AG mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der AN sichert zu, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen ergeben hat.

Abnahme von Leistungen, Sachmangelhaftung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
- Vom AN auftragsgemäß installierte Produkte wird der AG gemeinsam mit dem AN unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen auftragsgerecht, wird der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der AG die Abnahme, hat er dem AN unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung beim AN ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der AG die Abnahme nicht verweigern. - Bei schuldhafter Verletzung von Auftragspflichten hat der AG dem AN in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern. - Die Anwendungssoftware gilt auch als abgenommen, wenn der AG die Software nutzt oder in Betrieb nimmt, insbesondere auch bei nur teilweisem Einsatz. - Liegen geringfügige oder unwesentliche Mängel vor, die eine Inbetriebnahme nicht beeinträchtigen, kann der AG die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel werden protokolliert und nachgebessert.

Preise und Zahlungsbedingungen
- Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt der Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung nach Absprache berechnet. - Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, jeweils nach Absprache berechnet. - Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig

Haftung
- Der AN haftet nicht für Schäden, soweit der AG deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm und Datensicherung - hätte verhindern können. - Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Software-Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. - Der AN gewährleistet, dass die gelieferte Anwendungssoftware mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist der völlige Ausschluss von Fehlern der Software nicht möglich. - Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn an der vom AN gelieferten Software oder der Datenhaltung von anderen Händlern, Zwischenverkäufern, Endanwendern oder einem Dritten - ohne schriftliche Zustimmung vom AN - Änderungen vorgenommen wurden bzw. wenn nicht die vom AN als letztgültig deklarierte Version Verwendung gefunden hat. - Treten Programmfehler auf, so sind diese dem AN mitzuteilen. Der vom AG gemeldete Fehler muss in jedem Fall nachvollziehbar sein. Sind die gerügten Fehler auf falsche Bedienung, falsche Dateneingabe oder auf Probleme in der vom AG eingesetzten Technik zurückzuführen oder nicht reproduzierbar, so sind die auf Grund der Rüge dem AN entstandenen Kosten (z.B. Fehleranalyse) vom AG zu erstatten. - Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der getroffenen Auswahl, für die der AG allein verantwortlich ist, zusammenarbeiten. - Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem AG. - Eine über die obigen Bestimmungen weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in allen Fällen ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz und jeder Ersatz von Folgeschäden wie Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder Kosten für den Ausfall, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. - Der AG verpflichtet sich hiermit, auf Kosten des AG dem AN von sämtlichen Ansprüchen, Kosten, Schäden, Schadensersatzforderungen, Ausgaben, Verbindlichkeiten und Urteilen, einschließlich - jedoch ohne Beschränkung hierauf - Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten, freizustellen, die sich infolge oder in Verbindung mit der Nutzung von der installierten Software durch den AG oder einer Verletzung gesetzlicher Bestimmungen durch den AG, die Mitglieder Ihrer Organe, Ihre leitenden Mitarbeiter, Treuhänder, Gesellschafter, Mitarbeiter, Tochtergesellschaften, Vertreter, Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger ergeben. - Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Nutzungsrecht
- Der AG erwirbt an den vom AN installierten Software ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrechte für den vereinbarten Zweck. Die Weiterübertragung dieses Nutzungsrechts bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des AN. Ein Anspruch auf Überlassung von Quellprogrammen besteht nicht. - Der AG ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen, soweit die Lizenzbedingungen des Herstellers/Urhebers nichts anderes bestimmen. - Der AG verpflichtet sich, durch angemessene, technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Anwendungssoftware sichergestellt ist. - Der AG wird die Software nicht an Dritte verkaufen, nicht lizenzieren, veröffentlichen, verbreiten, vervielfältigen, vertreiben, bzw. gegenüber Dritten offen legen oder auf sonstige Weise Dritten zur Verfügung stellen bzw. zur Verfügung stellen lassen.

Urheberrecht
- Alle Urheberrechte an den Modulen und Programmteilen sowie der dazugehörenden Dokumentationen, verbleiben beim AN bzw. dem Lizenzgeber. - Der AG verpflichtet sich, die Programmteile ohne die Zustimmung des AN Dritten nicht zugänglich zu machen und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. - Der AG verpflichtet sich, im Rahmen einer eventuellen geschäftlichen Werbung und auf allen Schriftstücken, in denen auf Programmteile des AN hingewiesen werden, auf die Rechte, insbesondere Urheberrecht des AN und auf Programmbezeichnungen hinzuweisen.

Eigentumsvorbehalt
- der AN behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmmodulen sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Erfüllt der AG seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, so ist der AN berechtigt, die Ware zur Sicherstellung auf Kosten des AG zurückzunehmen, ohne dass damit bereits ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt, es sei denn, dass der AN ausdrücklich den Rücktritt erklärt.